ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Soundeffect  veranstaltungservice


1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen den Vertrag vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten aber auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

2. AUFTRAGSERTEILUNG

Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich niedergelegt und von uns schriftlich bestätigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten etwaige Angebote als freibleibend. Schriftform gilt im Interesse der Rechtssicherheit auch für alle Vertragsergänzungen und Abänderungen des Vertrages. Bei Nichtzustandekommen eines Auftrages gehen etwaige Kosten für im Einverständnis mit dem Kunden durchgeführte Vorbesichtigungen zu Lasten des Kunden. Die Kostenbemessung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand.

 

3. LIEFERUNGEN

Soweit nicht durch Individualvereinbarung ein fester Miettermin/Liefertermin vereinbart ist, steht die Anmietung/Lieferung unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Vermietungs-/Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung eines Miet-/Liefertermins aus von uns zu vertretenden Umständen unmöglich oder geraten wir in Verzug, stehen dem Kunden, soweit nicht Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verlangt wird, Schadensersatzansprüche für den vorhersehbaren Schaden nur zu, wenn der Verzug/die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruht oder wir Kardinalpflichten verletzt haben.

 

4. PREISE

Die in unseren Angeboten genannten Preise sind Netto-Festpreise ab Lager Köln. Preisänderungen entsprechend dem erhöhten Aufwand bei vom Kunden gewünschten Sonderleistungen wie z.B. Umbau oder Erweiterung der Technik behalten wir uns jederzeit vor. Alle Preise verstehen sich ab Lager Köln.

 

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / EIGENTUNDVORBEHALT UND INFORMATIONSPFLICHTEN / AUFTRAGSENTSCHÄDIGUNGEN

 

5.1 Zahlungskondition und Verzug nach erbrachter Leistung durch Soundeffect Veranstaltungsservice.

Die in Rechnung gestellten Preise sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für Neukunden behalten wir uns vor, auch Kontozahlungen zu vereinbaren. Scheck- und Wechselhingaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Auslandsschecks wird eine Inkassogebühr von 13 € erhoben, Spesen bei Auslandsüberweisungen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unserem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fallen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, für jeden Mahnvorgang eine Bearbeitungsgebühr von 5 € zu berechnen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.

 

5.2 Eigentumsvorbehalt

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die vermieteten Geräte sowie sämtliches zur Verfügung gestelltes Material und Zubehör verbleibt in unserem Eigentum. Beim Verkauf behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Soweit wir Eigentümer des Vertragsgegenstandes bleiben, sind wir vom Kunden über alle Änderungen des Einsatzortes/Standortes, Beschlagnahmen, Pfändungen sowie Insolvenzverfahren oder außergerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden sofort zu informieren.

 

5.3 Auftragsentschädigungsleistungen an die SoundeffectVeranstaltungstechnik

Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag gegenüber der Soundeffect Veranstaltungstechnik zurücktritt, werden folgende so genannte Stornokosten (Anteile) als bindend fixiert und gemäß 5.2 dieser Vereinbarung fällig:

·         90 Tage vor Produktionsbeginn (Geplanter Rüsttag) erhält die Soundeffect Veranstaltungstechnik eine Entschädigung (Stornokosten) in Höhe von 50% des durch den Auftraggeber beauftragen Gesamtwert,

·         60 Tage vor Produktionsbeginn (Geplanter Rüsttag) erhält die Soundeffect Veranstaltungstechnik eine Entschädigung (Stornokosten) in Höhe von 100% des durch den Auftraggeber beauftragen Gesamtwert.

Dabei ist es unerheblich ob höhere Gewalt als Ursache für die Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber angeführt werden, und/oder ein sonstiger Grund anzeigt wird für welches Verschulden der Auftraggeber nicht selbst oder unmittelbar haftet.

 

6. GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG / HAFTUNG AUFTRAGGEBER 

 

6.1 Vermietung

Wir oder unsere Beauftragten sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anlieferung bzw. Abholung sowie für die erforderliche Installation einschließlich Auf- und Abbau des Mietgegenstandes. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Das für Produktionen gemietete Material unterliegt mit Übernahme durch den Mieter für den gesamten Nutzungszeitraum der Obhut und der Versicherungspflicht des Mieters. Der Mieter soll eine entsprechende Schadensversicherung für Beschädigung und Verlust der Mietsache abschließen. Ist der Mietgegenstand bereits bei Vertragsschluss erkennbar mangelhaft, kann sich der Mieter nur darauf berufen, wenn die Mängelrüge in der Abnahmebescheinigung schriftlich festgehalten wird. Zeigt sich ein Mangel im Laufe der Mietzeit, so hat der Mieter uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Schadenanzeige, ist er uns zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Ansprüche nach den §§ 536, 536a BGB wegen Minderung und Schaden- bzw. Aufwendungsersatz kann der Mieter nur geltend machen, wenn wir die eingeschränkte Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit des Vertragsgegenstands binnen angemessener Frist weder durch Reparatur/Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung beseitigen konnten. Eine Untervermietung des Vertragsobjektes darf nur mit unserer Einwilligung erfolgen.

 

6.2 Verkauf

Für Mängel an Liefergegenständen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährung auf ein Jahr reduziert wird, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache.

 

6.3 Haftungsubernahme durch den Auftraggeber

6.3.1 Vermietungsgeschäfte

Mit Übergabe der vermieteten Technik, durch die Soundeffect Veranstaltungstechnik, an den Auftraggeber und/oder seine Mitarbeiter oder sonstige durch ihn bevollmächtigte Personen, geht die Haftung für die gemietete Technik zu 100% auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die durch ihn angemietete Technik den technischen Voraussetzungen der Hersteller entsprechend, gelagert, transportiert, genutzt und gewartet werden. Der Auftraggeber garantiert der Soundeffect Veranstaltungstechnik, dass die Technik nur durch die jeweiligen Ansprüche der Technik gem. Hersteller entsprechend durch Fachpersonal bedient, verbaut und bewegt wird. Weiterhin hat der Auftraggeber für den notwendigen Versicherungsschutz zur Absicherung der durch ihn angemieteten Technik bei der Soundeffect Veranstaltungstechnik zu sorgen

6.3.2 Projektgeschäft

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auf seiner Veranstaltung/Produktion die Technik der Soundeffect Veranstaltungstechnik ordentlich, sauber und trocken gelagert und in Betrieb genommen werden können. Ein Betrieb der Technik auf oder unter nicht sachgemäßen Voraussetzungen kann die Soundeffect Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung von Punkt 5.4 zu Lasten des Auftraggebers ablehnen. Der Auftraggeber hat für den notwendigen Versicherungsschutz zur Absicherung der durch ihn angemieteten Technik bei der Soundeffect  Veranstaltungstechnik zu sorgen.

.

7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN 

Für Schadensersatzanspruche, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, haften wir nicht, sofern die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters- oder eines Erfüllungsgehilfen von uns beruht, Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verlangt wird oder wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzten. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

8. GERICHTSSTAND

 

Gerichtstand für beide Teile ist Köln. Es gilt deutsches Recht